Zivilprozeß in der BRD, Детальна інформація
Zivilprozeß in der BRD
Zivilprozess in der BRD
Den verschiedenen Gebieten des materiellen Rechts (z.B. buergerliches Recht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht) sind entsprechende Gebiete des Verfahrensrechts zugeordnet. Zum buergerlichen Recht gehoert als Verfahrensrecht das Zivilprozessrecht.
Die Gerichte, vor denen Prozesse in buergerlichen Streitigkeiten stattfinden, werden als „ordentliche Gerichte" bezeichnet. Sie sind zugleich auch fuer Straftaten zustaendig. Zu den ordentlichen Gerichten gehoeren Amts-, Land-, Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof.
Jedes Gericht ist fuer die Rechtsstreitigkeiten in einem bestimmten Bezirk zustaendig, dessen Grenzen meist (aber nicht notwendig) mit den Grenzen der Gebietskoerperschaften zusammenfallen. Amtsgerichte gibt es in allen kreisfreien Staedten und in den meisten mittelgrossen kreisangehoerigen Staedten. In einem Regierungsbezirk findet man 1-2 Landgerichte (in Ballungsgebieten mehr, so z.B. in Duesseldorf 6 Landgerichte). Jedes Land hat je nach Groesse 1-3 Oberlandesgerichte (Nordrhein-Westfalen: Koeln, Duesseldorf, Hamm). Oberstes Gericht in Zivilsachen ist das Bundesgericht in Karlsruhe. Prozesse beginnen immer beim Amts- oder Landgericht (in 1. Instanz).
Die Zustaendiekeit des Gerichts richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Hoehe der eingeklagten Summe). Das Amtsgericht ist zustaendig bei einem Streitwert bis 3 000,- DM, ausserdem immer in Mietstreitigkeiten und in anderen Faellen.
Den verschiedenen Gebieten des materiellen Rechts (z.B. buergerliches Recht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht) sind entsprechende Gebiete des Verfahrensrechts zugeordnet. Zum buergerlichen Recht gehoert als Verfahrensrecht das Zivilprozessrecht.
Die Gerichte, vor denen Prozesse in buergerlichen Streitigkeiten stattfinden, werden als „ordentliche Gerichte" bezeichnet. Sie sind zugleich auch fuer Straftaten zustaendig. Zu den ordentlichen Gerichten gehoeren Amts-, Land-, Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof.
Jedes Gericht ist fuer die Rechtsstreitigkeiten in einem bestimmten Bezirk zustaendig, dessen Grenzen meist (aber nicht notwendig) mit den Grenzen der Gebietskoerperschaften zusammenfallen. Amtsgerichte gibt es in allen kreisfreien Staedten und in den meisten mittelgrossen kreisangehoerigen Staedten. In einem Regierungsbezirk findet man 1-2 Landgerichte (in Ballungsgebieten mehr, so z.B. in Duesseldorf 6 Landgerichte). Jedes Land hat je nach Groesse 1-3 Oberlandesgerichte (Nordrhein-Westfalen: Koeln, Duesseldorf, Hamm). Oberstes Gericht in Zivilsachen ist das Bundesgericht in Karlsruhe. Prozesse beginnen immer beim Amts- oder Landgericht (in 1. Instanz).
Die Zustaendiekeit des Gerichts richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Hoehe der eingeklagten Summe). Das Amtsgericht ist zustaendig bei einem Streitwert bis 3 000,- DM, ausserdem immer in Mietstreitigkeiten und in anderen Faellen.
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