Staatsorgane des Bundes Bundestag, Детальна інформація

Staatsorgane des Bundes Bundestag
Тип документу: Реферат
Сторінок: 4
Предмет: Іншомовні роботи
Автор: Олексій
Розмір: 9.3
Скачувань: 1247
Staatsorgane des Bundes

Bundestag

Der Bundestag, das Parlament, ist das zentrale Repraesentationsorgan der BRD. Er bestimmt durch Gesetz die Aufgaben und Befugnisse der anderen Bundesorgane, soweit sie nicht schon durch das Grundgesetz selbst festgelegt sind. Der Bundestag ist nicht nur Gesetzgebungsorgan. Er hat auch weitreichende Mitwirkungsrechte bei der Bestellung von Bundesorganen, er uebt die parlamentarische Kontrolle ueber die Regierung aus, er beschliesst ueber den Bundeshaushalt, und ihm obliegt es, den Verteidigungsfall festzustellen.

Im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundestag das Recht, Gesetzentwurfe aus seiner Mitte einzubringen (Initiativrecht). Dieses Recht haben unabhaengig von ihm auch die Bundesregierung und der Bundesrat. Der Bundestag hat ferner ueber alle bei ihm eingebrachten Gesetzentwurfe Beschluss zu fassen. Von den Faellen der Art. 81 und 15e GG abgesehen, muessen alle Gesetzentwurfe, um geltendes Recht zu werden, vom Bundestag angenommen sein (Art. 77 Abs. I GG).

Der Bundestag wirkt femer bei der Bestellung der hoechsten Rechtssperchungsorgane des Bundes mit. So werden die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts je zur Haelfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewaehlt. Ueber die Berufimg der Richter der Obersten Gerichtshoefe des Bundes entscheidet der fuer das jeweilige Sachgebiet zustaendige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der zur Halfte mit vom Bundestag gewaehlten Mitgliedem besetzt ist.

Zu den bedeutsamsten Taetigkeiten des Bundestages gehoert die Feststellung des Haushaltsplanes (Art. 110 GG), zumal sie dem Bundestag bei der Beratung und Beschlussfassung einzelner Positionen des Haushalts die Moeglichkeit einer weitgehender Einflussnahme auf die Bundesverwaltung, nicht zuletzt auf das Wehrwesen des Bundes (Art 87a GG) gibt.

Bildung und Aufloesung des Bundestages

Der Bundestag wird aufvier Jahre gewaehlt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages oder mit seiner Aufloesung. Die Aufloesung kann nur der Bundespraesident, und zwar nur in zwei besonders geregelten Faellen vornehmen (Art. 63, Art. 68 GG). Sie ist ueberdies waehrend der Dauer des Verteidigungsfalles ausgeschlossen (Art. 115 GG). Das Aufloesungsrecht des Praesidenten ist auf Faelle beschraenkt, in denen bei der Kanzlerwahl keine hinreichende parlamentarische Mehrheit filr einen Kandidaten zustandekommt oder in denen das Parlament einem Kanzler das erbdene Vertrauen nicht ausspricht. hn zweiten Fall kann der Bundestag der Aufloesung zuvorkommen, indem er einen neuen Bundeskanzler waehlt. Mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages oder mit der Aufloesung findet der Bundestag rechtlich ein Ende.

Der Bundestag waehlt seine Organe (Praesidenten, Vizepraesidenten, Schriftfuehrer) und bildet seine Ausschuesse. Traditionsgemaess wird der Bundestagspraesident aus der Mitte der staerksten Bundestagsfraktion gewaehlt. Nicht vorgesehen ist das Recht, gegen den Praesidenten ein Misstrauensvotum auszusprechen. Wohl aber ist eine Ab - und Neuwahl des Praesidenten und der sonstigen Organe aufgrund des Selbstorganisationsrechts zulaessig.

Der Bundestag hat femer das Recht, sich fuer seine Legislaturperiode eine selbst formulierte Geschaeftsordnung zu geben (Art. 40 GG).

Vokabeln:

1. Bundestag m - бундестаг (das Parlament der BRD);

den Bundestag waehlen - избрать, aufloesen - распустить der Bundestag tagt - заседает

2. Organ n -s, -e - орган; gesetzgebendes - законодательный;

vollziehendes, ausfuerendes - исполнительный; hoechstes - высший;

leitendes - руководящий; oertliches Organ - местный орган

3. Bundestagspraesident m -en, -en - председатель бундестага

4. Aeltestenrat m -es - совет старейшин;

5. Vorstand m -es, Vorstaende - правление

6. Ausschuss m -sses, Ausschuesse - комитет, комиссия

einen Ausschuss bestellen - создать, назначить комитет

Untersuchungsausschuss - комитет по paccледованию

Vermittlungsausschuss- согласительная комиссия

Haushaltsausschuss - бюджетная комиссия (Haushalt m - бюджет)

7. Sitzung f  -, -en - заседание

zu einer Sitzung zusammentreten - собраться на заседание

8. Tagung f -en, -en - сессия; ordentliche Tagung - очередная;

ausserordentliche Tagung - внеочередная, чрезвычайная сессия;

die Tagung eroeffnen - открыть сессию; schliessen - закрыть,

ansetzen - назначить / на какой-л. срок

The online video editor trusted by teams to make professional video in minutes