Rechtsmittel, Детальна інформація
Rechtsmittel
Rechtsmittel
Das Verfahrensrecht und die Gerichtsorganisation sind durch eine grosse Anzahl von RechtsmitteIn gekennzeichnet, von denen in der Rechtspraxis eingehend und umfangreich Gebrauch gemacht wird. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat zwei Wirkungen: Ueber die angefochtene Entscheidung entscheidet die hoehere Instanzund die Einlegung eines Rechtsmittels schiebt den Eintritt der formellen Rechtskraft hinaus.
Diese Rechtsmittel sind: die Berufung (§§511-544 ZPO), die Revision (§§545-566 ZPO) und die Beschwerde (§§567-577 ZPO). Das Rechtsmittel muss statthaft sein, also ueberhaupt in Betracht kommen. Ausserdem muss der Rechtsmittelklaeger durch die angefochtene Entscheidung beschwert sein. Der Beschwerdewert in vermoegensrechtlichen Streitigkeiten muss erreicht sein (bei Berufungen mehr als 1200, - DM, bei Revisionen mehr als 40000, - DM). Die fuer das einzelne Rechtsmittel vorgesehenen Fristen und Formen muessen eingehalten sein. Die angefochtene Entscheidung darfnur im Rahmen des Antrags geaendert werden. Ein angefochtenes Urteil kann daher nicht zum Nachteil des Rechtsmittelfuehrers geaendert werden.
Berufung, Revision, Beschwerde
Berufung
Allgemein eroeffnet ist das Rechtsmittel der Berufung mit dem Ziel einer umfassenden Nachpruefung des angefochtenen Urteils in tatsaechlicher und rechtlicher Hinsicht. Ueber die Berufung entscheidet das naechsthoehere Gericht. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit entscheidet ueber vom Amtsgericht entschiedene erstinstanzliche Streitigkeiten als Berufungsgericht das Landgericht, gegen die Entscheidungen des Landgerichts das Oberlandesgericht; entsprechendes gilt fuer die Strafsachen, soweit eine Berufung statthaft ist. Gegenueber einer uneingeschraenkten Zulassung sind jedoch mit Ruecksicht auf die Belastung der Gerichte im Laufe der Zeit teilweise Beschraenkungen eingefuehrt worden sowohl hinsichtlich der Zulaessigkeit neuen tatsaechlichen Vortrages (Rechtzeitigkeit) als auch nur mit der Einreichung einer gewissen Hoehe des Streitwertes - hier auch mit der Moeglichkeit einer ausdruecklichen Berufszulassung.
Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Einreichung einer Berufungsschrift eingereicht werden. Die Berufung ist frist- und formgerecht zu begruenden. Der Rechtsstreit wird im Berufungsverfahren in tatsaechlicher und rechtlicher Hinsicht neu verwandelt. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel duerfen allerdings nur unter Einschraenkungen vorgetragen werden. Bei Unzulaessigkeit wird die Berufung verworfen. Wenn sie nicht begruendet ist, erfolgt Zurueckweisung durch Urteil. Ist sie zulaessig und begruendet, wird das erstinstanzliche Urteil abgeaendert und durch eine neue Entscheidung ersetzt. Bei Verfahrensfehlern kommt eine Zurueckweisung in das erstinstanzliche Gericht in Betracht.
Revision
Im Rahmen der Revision werden Berufunesurteile der Oberlandesgerichte allein in rechtlicher Hinsicht geprueft. Revisionsgericht ist der Bundesgerichtshof. Die Revision ist nur zulaessig im Urteil des Oberlandesgerichts. Ohne besondere Zulassung ist sie zulaessig, wenn in vermoegensrechtlichen Streitigkeiten der Wert der Beschwerde 60 000, - DM uebersteigt oder wenn es sich um die Unzulaessigkeit der Berufung handelt. Als Revisionsgrund kommt nur eine Rechtsverletzung in Betracht. Die Revision kann als unzulaessig verworfen werden. Bei Unbegruendetheit entscheidet der Bundesgerichtshof selbst oder verweist die Sache an die Berufungsinstanz zurueck.
Beschwerde
Die Beschwerde ist immer dann statthaft, wenn sie ausdruecklich zugelassen ist. Sie ist femer statthaft gegen Entscheidungen, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurueckgewiesen worden ist. Eine Beschwerdefrist gilt regelmassig nicht. Gegen die Entscheidungen des Beschwerdegerichts kann weitere Beschwerde eingelegt werden wenn sie einen neuen selbstaendigen Beschwerdegrund enthaelt.
Messerschmidt „Deutsche Rechtspraxis", Muenchen 1991
Vokabeln
1. Rechtsmittel n -s, - (gegen, Akk) - средство обжалования
ein Rechtsmittel einlegen - обжаловать
2. Berufung f - апелляция
Berufungsschrift f - письменная апелляция; die Berufung einreichen - подать апелляцию; Berufungsgrund m - основание для апелляции
3. Revision f - пересмотр (дела)
Revisionsantrag m - ходатайство о пересмотре (дела)
Revisionsbegruendung f - обоснование жалобы, поданной в порядке пересмотра (дела)
Revisionsgrund m - основание для пересмотра (дела)
4. Beschwerde f - жалоба
5. allerdings adv - конечно, разумеется, правда
6. Nachpruefung f - проверка, перепроверка
7. gelten vi
1) действовать, иметь силу (geltendes Recht)
2) gelten (als, Nom; fuer, Akk) - считаться кем-либо, каким-либо
3) gelten (fuer, Akk) - относиться к кому-либо, чему-либо (das gilt nur fuer Strafsachen)
4) gelten + Infinitiv - нужно (сделать что-либо) (Jetzt gilt es, die Berufung einzulegen)
8. allgemein adj. - общий, всеобщий; im allgemeinen adv - в общем
Das Verfahrensrecht und die Gerichtsorganisation sind durch eine grosse Anzahl von RechtsmitteIn gekennzeichnet, von denen in der Rechtspraxis eingehend und umfangreich Gebrauch gemacht wird. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat zwei Wirkungen: Ueber die angefochtene Entscheidung entscheidet die hoehere Instanzund die Einlegung eines Rechtsmittels schiebt den Eintritt der formellen Rechtskraft hinaus.
Diese Rechtsmittel sind: die Berufung (§§511-544 ZPO), die Revision (§§545-566 ZPO) und die Beschwerde (§§567-577 ZPO). Das Rechtsmittel muss statthaft sein, also ueberhaupt in Betracht kommen. Ausserdem muss der Rechtsmittelklaeger durch die angefochtene Entscheidung beschwert sein. Der Beschwerdewert in vermoegensrechtlichen Streitigkeiten muss erreicht sein (bei Berufungen mehr als 1200, - DM, bei Revisionen mehr als 40000, - DM). Die fuer das einzelne Rechtsmittel vorgesehenen Fristen und Formen muessen eingehalten sein. Die angefochtene Entscheidung darfnur im Rahmen des Antrags geaendert werden. Ein angefochtenes Urteil kann daher nicht zum Nachteil des Rechtsmittelfuehrers geaendert werden.
Berufung, Revision, Beschwerde
Berufung
Allgemein eroeffnet ist das Rechtsmittel der Berufung mit dem Ziel einer umfassenden Nachpruefung des angefochtenen Urteils in tatsaechlicher und rechtlicher Hinsicht. Ueber die Berufung entscheidet das naechsthoehere Gericht. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit entscheidet ueber vom Amtsgericht entschiedene erstinstanzliche Streitigkeiten als Berufungsgericht das Landgericht, gegen die Entscheidungen des Landgerichts das Oberlandesgericht; entsprechendes gilt fuer die Strafsachen, soweit eine Berufung statthaft ist. Gegenueber einer uneingeschraenkten Zulassung sind jedoch mit Ruecksicht auf die Belastung der Gerichte im Laufe der Zeit teilweise Beschraenkungen eingefuehrt worden sowohl hinsichtlich der Zulaessigkeit neuen tatsaechlichen Vortrages (Rechtzeitigkeit) als auch nur mit der Einreichung einer gewissen Hoehe des Streitwertes - hier auch mit der Moeglichkeit einer ausdruecklichen Berufszulassung.
Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Einreichung einer Berufungsschrift eingereicht werden. Die Berufung ist frist- und formgerecht zu begruenden. Der Rechtsstreit wird im Berufungsverfahren in tatsaechlicher und rechtlicher Hinsicht neu verwandelt. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel duerfen allerdings nur unter Einschraenkungen vorgetragen werden. Bei Unzulaessigkeit wird die Berufung verworfen. Wenn sie nicht begruendet ist, erfolgt Zurueckweisung durch Urteil. Ist sie zulaessig und begruendet, wird das erstinstanzliche Urteil abgeaendert und durch eine neue Entscheidung ersetzt. Bei Verfahrensfehlern kommt eine Zurueckweisung in das erstinstanzliche Gericht in Betracht.
Revision
Im Rahmen der Revision werden Berufunesurteile der Oberlandesgerichte allein in rechtlicher Hinsicht geprueft. Revisionsgericht ist der Bundesgerichtshof. Die Revision ist nur zulaessig im Urteil des Oberlandesgerichts. Ohne besondere Zulassung ist sie zulaessig, wenn in vermoegensrechtlichen Streitigkeiten der Wert der Beschwerde 60 000, - DM uebersteigt oder wenn es sich um die Unzulaessigkeit der Berufung handelt. Als Revisionsgrund kommt nur eine Rechtsverletzung in Betracht. Die Revision kann als unzulaessig verworfen werden. Bei Unbegruendetheit entscheidet der Bundesgerichtshof selbst oder verweist die Sache an die Berufungsinstanz zurueck.
Beschwerde
Die Beschwerde ist immer dann statthaft, wenn sie ausdruecklich zugelassen ist. Sie ist femer statthaft gegen Entscheidungen, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurueckgewiesen worden ist. Eine Beschwerdefrist gilt regelmassig nicht. Gegen die Entscheidungen des Beschwerdegerichts kann weitere Beschwerde eingelegt werden wenn sie einen neuen selbstaendigen Beschwerdegrund enthaelt.
Messerschmidt „Deutsche Rechtspraxis", Muenchen 1991
Vokabeln
1. Rechtsmittel n -s, - (gegen, Akk) - средство обжалования
ein Rechtsmittel einlegen - обжаловать
2. Berufung f - апелляция
Berufungsschrift f - письменная апелляция; die Berufung einreichen - подать апелляцию; Berufungsgrund m - основание для апелляции
3. Revision f - пересмотр (дела)
Revisionsantrag m - ходатайство о пересмотре (дела)
Revisionsbegruendung f - обоснование жалобы, поданной в порядке пересмотра (дела)
Revisionsgrund m - основание для пересмотра (дела)
4. Beschwerde f - жалоба
5. allerdings adv - конечно, разумеется, правда
6. Nachpruefung f - проверка, перепроверка
7. gelten vi
1) действовать, иметь силу (geltendes Recht)
2) gelten (als, Nom; fuer, Akk) - считаться кем-либо, каким-либо
3) gelten (fuer, Akk) - относиться к кому-либо, чему-либо (das gilt nur fuer Strafsachen)
4) gelten + Infinitiv - нужно (сделать что-либо) (Jetzt gilt es, die Berufung einzulegen)
8. allgemein adj. - общий, всеобщий; im allgemeinen adv - в общем
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