Gesetzgebung in der Bundesrepublik, Детальна інформація

Gesetzgebung in der Bundesrepublik
Тип документу: Реферат
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Предмет: Іншомовні роботи
Автор: Олексій
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Gesetzgebung in der Bundesrepublik

In der Bundesrepublik ist die Staatsgewalt zwischen Bund und Laendem aufgeteilt. Als oberste gesetzgebende Gewalt berat und verabschiedet der Deutsche Bundestag Gesetze. Anregungen zu Gesetzen koennen auch von Verbaenden oder Interessengruppen kommen. Gesetze einzubringen ist das Recht des Bundestages selbst sowie der Bundesregierung und des Bundesrates. Ausschliessliche Gesetzgebung liegt voll in der Kompetenz des Bundes (z. B. auswaertige Angelegenheiten, Verteidigung, Waehrung). Konkurrierende Gesetzgebung ist das Befugnis der Laender. Sie sind befugt, Gesetze zu erlassen, soweit der Bund nicht im Interesse einer bundeseinheitlichen Regelung taetig ist. Gleiche Wirkung wie das foermliche Gesetz haben die Rechtsverordnungen. Bundesregierung, ein Bundesminister oder eine Laenderregierung koennen durch Gesetz zum ErIass von Rechtsverordnungen ermaechtigt werden.

„Deutscher Bundestag. Wegder Gesetzgebung", Bonn 1992

Weg der Gesetzgebung

Eine Fraktion des Bundestages oder mindestens 34 Abgeordnete koennen Initiativen unmittelbar beim Praesidenten des Bundestages einbringen. Sie werden ueber den Altestenrat direkt auf die Tagesordnung des Plenums gesetzt. Initiativen der Bundesregierung gehen zunachst an den Bundesrat. Dann leitet die Regierung die Vorlage mit der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenaeusserung dem Praesidenten des Bundestages zu. Initiativen des Bundesrates werden der Regierung zugestellt, die sie mit einer Stellungnahme innerhalb von drei Monaten an den Bundestag weiterleiten muss. Die Gesetzentwurfe des Bundesrates gehen zumeist auf Initiativen eines Bundeslandes zurueck, die in Ausschuessen des Bundesrates behandelt und dann vom Bundesrat besehlossen wurden.

Die Erste Beratong (Lesung) dient der allgemeinen Aussprache ueber die politische Notwendigkeit und die Zielsetzung einer Vorlage. Am Schluss wird die Vorlage einem Ausschuss, in der Regel mehreren Ausschuessen unter Federfuehrung eines Ausschusses, zur Beratung ueberwiesen. Bei Anderungsgesetzen (Novellen zu geltenden Gesetzen) erfolgt die Ueberweisung haeufig ohne Aussprache. Die vom Ausschuss  erarbeiteten Aenderungen werden in einer Neufassung dem Plenum zur zweiten Beratung vorgelegt.

In der Zweiten Beratung (Lesung) wird ueber jede Bestimmung des Entwurfs einzein abgestimmt. Jeder Abgeordnete kann Aenderungsaentrage stellen. Die Dritte Beratung (Lesung) findet unmittelbar nach der Zweiten Beratung statt, wenn keine Aenderungen besehlossen wurden. Sonst, wenn den Abgeordneten der gedruckte Text der Aenderungen einen Tag vorgelegen hat. Aenderungsantraege zur Dritten Beratung beduerfen der Unterstuetzung von mindestens 34 Abgeordneten (5 Prozent Mitglieder des Bundestages-Mindeststaerke einer Fraktion). Am Ende steht der Gesetzbeschluss.

Nach der Verabschiedung eines Gesetzes durch Bundestag und Bundesrat wird es gedruckt und zunaechst dem zustaendigen Minister, dann, mit dem grossen Bundessiegel versehen, dem Bundeskanzler zur Gegenzeichnung vorgelegt. Nun wird das Gesetz dem Bundespraesidenten vorgelegt. Er hat das Recht zu pruefen, ob das Gesetz verfassungskonform ist, d. h. das es keine Bestimmung des Grundgesetzes verletzt. Wenn keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, unterzeichnet der Bundespraesident das Gesetz. Damit ist es ausgefertigt. Das ausgefertigte Gesetz wird im Bundesgesetzblatt verkuendet. Damit kann es an dem im Gesetz festgelegten Stichtag in Kraft treten. Ist kein solches Datum genannt, wird es am 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes rechtswirksam.

Oesterreich: Gesetzgebung

Ein Gesetzentwurf, der dem Nationalrat zur Beratung vorgelegt wird, heisst Gesetzvorschlag. Einen Gesetzvorschlag kann entweder die Regierung einbringen oder eine der Parteien des Hauses. Die Gesetzvorschlaege werden gewoehnlich drei Beratungen (Lesungen) unterzogen. Nach der ersten Lesung, in der die Einbringung begruendet wird, weist der Nationalrat das Gesetz einem der Ausschuesse zu.

Der Ausschuss unterzieht den Entwurf einer gruendlichen Beratung, nimmt Verbesserungen und Anderungen vor und bestimmt einen Berichterstatter fuer das Haus. Der Berichterstatter ergreift in der zweiten Lesung als erster das Wort und gibt den wesentlichen Inhalt des Entwurfs bekannt. An diesen Bericht schliesst sich eine Wechselrede. Mit der Dritten Lesung ist die Abstimmung verbunden. Bei den meisten Gesetzen genuegt die Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder und eine einfache Stimmenmehrheit. Nur bei Gesetzen, die auf eine Verfassungsaenderung abzielen, ist die Anwesenheit von mindestens 83 Nationalraten und eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Das vom Nationalrat beschlossene Gesetz gelangt durch die Vennittlung des Bundeskanzlers an den Bundesrat. Dieserkann binnen acht Wochen gegen den Beschluss des Nationalrates Einspruch erheben. Beschliesst aber der Nationalrat bei Anwesenheit der Haelfte seiner Mitglieder das Gesetz noch einmal, dann erlischt das Einspruchsrecht des Bundesrates. Wird das Gesetz vom Bundesrat unveraendert angenommen, dann erfolgt die Beurkundung und Kundmachung im Gesetzblatt. Jedes Gesetz muss die Unterschrift des Bundespraesidenten, des Bundeskanzlers und des zustaendigen Ministers tragen.

Die zur Durchfuehrung des Gesetzes notwendigen Bestimmungen werden durch Verordnungen eriassen, die der zustaendige Minister herausgibt.

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